Benennung · Betrieb · Nachweis

Datenschutz, der eine Pruefung uebersteht.

Wir uebernehmen die Funktion des Datenschutzbeauftragten auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO – und in der Schweiz die Funktion des Datenschutzberaters nach Art. 10 revDSG. Nicht als Zertifikat an der Wand, sondern als belastbare Dokumentation: Verzeichnis, Vertraege, Loeschkonzept, Meldewege, Schulungsnachweise.

Benennungspflicht

Fuenf Tatbestaende – jeder einzelne genuegt

Die Pflicht zur Benennung folgt aus Art. 37 Abs. 1 DSGVO und der Erweiterung durch den deutschen Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 BDSG, gestuetzt auf die Oeffnungsklausel des Art. 37 Abs. 4 DSGVO. Geprueft wird jeder Tatbestand einzeln; sie stehen nebeneinander, nicht in einer Rangfolge.

Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO

Behoerde oder oeffentliche Stelle

Ausgenommen sind Gerichte, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Taetigkeit handeln. Die Benennung ist unabhaengig von Groesse und Datenumfang zwingend.

Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO

Umfangreiche regelmaessige Ueberwachung

Wenn die Kerntaetigkeit in Verarbeitungen besteht, die eine umfangreiche regelmaessige und systematische Ueberwachung betroffener Personen erforderlich machen – etwa Tracking, Scoring, Standort- oder Verhaltensauswertung.

Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO

Besondere Datenkategorien

Wenn die Kerntaetigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO oder von Daten ueber strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO besteht.

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG

In der Regel 20 Personen

Wenn staendig in der Regel mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschaeftigt sind. Gezaehlt werden Koepfe, nicht Vollzeitaequivalente – einschliesslich Teilzeit, Aushilfen und regelmaessig eingesetzter Externer.

§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG

DSFA-Pflicht oder Geschaeftsmodell

Unabhaengig von der Personenzahl bei Verarbeitungen, die einer Datenschutz-Folgenabschaetzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen, sowie bei geschaeftsmaessiger Verarbeitung zum Zweck der Uebermittlung, der anonymisierten Uebermittlung oder der Markt- und Meinungsforschung.

Art. 10 revDSG (Schweiz)

Datenschutzberater

Private Verantwortliche in der Schweiz koennen einen Datenschutzberater ernennen. Die Ernennung ist freiwillig, eroeffnet aber die Erleichterung des Art. 23 Abs. 4 revDSG bei der Datenschutz-Folgenabschaetzung. Voraussetzung sind Fachkenntnis, Weisungsfreiheit in dieser Funktion und Freiheit von Interessenkonflikten.

Konzern- und Gruppenstrukturen: Nach Art. 37 Abs. 2 DSGVO kann eine Unternehmensgruppe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen, sofern er von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar ist. Die Pflichtenlage ist dennoch je Verantwortlichem gesondert zu bestimmen – die gemeinsame Benennung ersetzt nicht die getrennte Prueflast.

Interne oder externe Benennung

Warum die externe Loesung die risikoaermere ist

Art. 37 Abs. 6 DSGVO stellt beide Wege ausdruecklich gleich: Der Datenschutzbeauftragte kann Beschaeftigter des Verantwortlichen sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfuellen. Die Unterschiede liegen nicht in der Zulaessigkeit, sondern in drei praktischen Punkten.

Punkt 1

Interessenkonflikt

Nach Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO duerfen andere Aufgaben nicht zu einem Interessenkonflikt fuehren. Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Datenschutzbeauftragter keine Aufgaben wahrnehmen darf, bei denen er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegt.

Damit scheiden in der Praxis regelmaessig Geschaeftsfuehrung, IT-Leitung, Personalleitung und Marketingleitung als Traeger der Funktion aus.

EuGH, Urt. v. 09.02.2023 – C-453/21 (X-FAB Dresden)
Punkt 2

Abberufung und Kuendigungsschutz

Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfuellung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Fuer intern benannte Beschaeftigte tritt in Deutschland der verschaerfte Schutz aus § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG hinzu.

Eine interne Benennung erzeugt damit eine dauerhafte arbeitsrechtliche Bindung, die eine externe Benennung nicht ausloest.

EuGH, Urt. v. 22.06.2022 – C-534/20 (Leistritz)
Punkt 3

Fachkunde und Vertretung

Art. 37 Abs. 5 DSGVO verlangt Benennung auf Grundlage beruflicher Qualifikation und Fachwissen, gemessen an der Komplexitaet der Verarbeitung. Art. 38 Abs. 2 DSGVO verpflichtet zur Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen und zur Erhaltung des Fachwissens.

Extern bedeutet: laufende Fortbildung, dokumentierte Vertretung im Ausfall und keine Abhaengigkeit von einer einzelnen internen Person.

Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 2 DSGVO
Gesetzlicher Aufgabenkreis

Was Art. 39 DSGVO verlangt

Der Aufgabenkatalog ist gesetzlich abschliessend vorgegeben. Er beschreibt eine Ueberwachungs- und Beratungsfunktion – nicht die Uebernahme der Verantwortung. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO bleibt das Unternehmen.

Unterrichtung und Beratung

Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen, der Auftragsverarbeiter und der Beschaeftigten hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Verordnung und nach sonstigen Datenschutzvorschriften (Art. 39 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Ueberwachung der Einhaltung

Ueberwachung der Einhaltung der Verordnung und der internen Strategien, einschliesslich der Zuweisung von Zustaendigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der Beschaeftigten sowie der damit verbundenen Ueberpruefungen (Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO).

Folgenabschaetzung

Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschaetzung und Ueberwachung ihrer Durchfuehrung nach Art. 35 DSGVO (Art. 39 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Aufsichtsbehoerde

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehoerde und Taetigkeit als deren Anlaufstelle, auch bei der vorherigen Konsultation nach Art. 36 DSGVO (Art. 39 Abs. 1 lit. d, lit. e DSGVO).

Drei Rahmenbedingungen, die das Unternehmen schuldet

Fruehzeitige Einbindung in alle Fragen des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 38 Abs. 1 DSGVO) – nicht erst, wenn das System bereits eingekauft ist.

Weisungsfreiheit und direkte Berichtslinie zur hoechsten Managementebene (Art. 38 Abs. 3 DSGVO).

Verschwiegenheit und Geheimhaltung bei der Erfuellung der Aufgaben (Art. 38 Abs. 5 DSGVO); betroffene Personen koennen sich unmittelbar an den Datenschutzbeauftragten wenden (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).

Leistungen

Neun Arbeitsfelder im laufenden Mandat

Der Umfang wird nach Branche, Beschaeftigtenzahl, Standorten, Systemlandschaft und Risikoprofil festgelegt. Ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.

01

Bestandsaufnahme und Reifegrad

Erhebung der Verarbeitungen, Systeme, Dienstleister und Datenfluesse. Bewertung des Ist-Zustands gegen die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO mit priorisierter Massnahmenliste.

02

Verzeichnis der Verarbeitungstaetigkeiten

Aufbau und Pflege nach Art. 30 Abs. 1 bzw. Abs. 2 DSGVO, einschliesslich Rechtsgrundlagen, Empfaengern, Fristen und Uebermittlungen. Die Ausnahme des Art. 30 Abs. 5 DSGVO greift in der Praxis selten.

03

Technische und organisatorische Massnahmen

Bewertung und Dokumentation nach Art. 32 DSGVO sowie Datenschutz durch Technikgestaltung und Voreinstellungen nach Art. 25 DSGVO. Abstimmung mit einem bestehenden Informationssicherheitsmanagement.

04

Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortung

Pruefung und Gestaltung der Vertraege nach Art. 28 DSGVO, Auswahl und Kontrolle der Dienstleister, Vereinbarungen bei gemeinsamer Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.

05

Drittlandtransfer

Pruefung der Uebermittlungen nach Kapitel V, Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO, Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO und Transfer Impact Assessment im Nachgang zur Entscheidung des Gerichtshofs.

EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-311/18 (Schrems II)
06

Folgenabschaetzung

Schwellwertpruefung, Durchfuehrung und Dokumentation der Datenschutz-Folgenabschaetzung nach Art. 35 DSGVO, erforderlichenfalls vorherige Konsultation der Aufsichtsbehoerde nach Art. 36 DSGVO.

07

Betroffenenrechte und Loeschkonzept

Verfahren fuer Auskunft, Berichtigung, Loeschung, Einschraenkung, Datenuebertragbarkeit und Widerspruch nach Art. 12 bis 22 DSGVO sowie ein Loeschkonzept, das Aufbewahrungspflichten und Loeschpflichten zusammenfuehrt.

BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19 · EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21
08

Beschaeftigtendatenschutz und Website

Verarbeitung im Beschaeftigungskontext nach § 26 BDSG i. V. m. Art. 88 DSGVO, Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage, Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Fuer Websites und Apps: Einwilligung fuer Zugriffe auf Endeinrichtungen nach § 25 Abs. 1 TDDDG.

EuGH, Urt. v. 01.10.2019 – C-673/17 (Planet49) · BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16
09

Schulung, Audit und Bericht

Sensibilisierung und Schulung der Beschaeftigten mit Nachweis, interne Kontrollen sowie ein jaehrlicher Taetigkeitsbericht an die Geschaeftsleitung als Beleg der Rechenschaftspflicht.

Datenpanne

72 Stunden laufen ab Kenntnis – nicht ab Klaerung

Nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehoerde unverzueglich und moeglichst binnen 72 Stunden zu melden, nachdem sie bekannt wurde. Die Frist laeuft nicht erst, wenn der Sachverhalt vollstaendig aufgeklaert ist – Art. 33 Abs. 4 DSGVO erlaubt ausdruecklich die schrittweise Nachmeldung. Wer auf Vollstaendigkeit wartet, versaeumt die Frist.

Stunde 0KenntnisMeldung an den Datenschutzbeauftragten, Sofortmassnahmen zur Eindaemmung, Beginn der Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO.
bis 24BewertungBetroffene Datenarten, Personenkreis, Umfang und voraussichtliche Folgen. Pruefung, ob ein Risiko fuer die Rechte und Freiheiten besteht.
bis 72MeldungMeldung an die zustaendige Aufsichtsbehoerde mit dem Inhalt nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Bei Fristueberschreitung ist die Verzoegerung zu begruenden.
danachBenachrichtigungBei voraussichtlich hohem Risiko unverzuegliche Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO in klarer und einfacher Sprache.

Der Auftragsverarbeiter meldet nicht selbst an die Behoerde, sondern unverzueglich an den Verantwortlichen (Art. 33 Abs. 2 DSGVO). Diese Kette muss vertraglich und organisatorisch vorher stehen – im Ereignisfall ist keine Zeit, sie zu bauen.

Sanktionsrahmen

Was auf dem Spiel steht

Die Bussgeldhoehe bemisst sich nach Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO; massgeblich sind unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstosses, Grad des Verschuldens, getroffene Massnahmen zur Minderung und der Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehoerde.

10 Mio. EUR / 2 %

Art. 83 Abs. 4 DSGVO

Unter anderem bei Verstoessen gegen die Pflichten aus Art. 25, 28, 30, 32, 33 und 34 sowie gegen Art. 37 bis 39 – also gerade bei unterlassener oder fehlerhafter Benennung des Datenschutzbeauftragten. Massgeblich ist der hoehere Betrag, bezogen auf den weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschaeftsjahrs.

20 Mio. EUR / 4 %

Art. 83 Abs. 5 DSGVO

Bei Verstoessen gegen die Grundsaetze nach Art. 5, die Rechtmaessigkeit nach Art. 6, die Einwilligung nach Art. 7, die Betroffenenrechte nach Art. 12 bis 22 und die Uebermittlungsvorschriften des Kapitels V.

Art. 82 DSGVO

Schadensersatz

Betroffene Personen haben Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, der blosse Verstoss aber fuer sich noch keinen Anspruch begruendet – ein Schaden ist darzulegen.

Ablauf

Von der Pruefung zur wirksamen Benennung

Die Schritte sind eine Reihenfolge, keine Kalenderangabe. Der Zeitbedarf haengt von Groesse, Systemlandschaft und Vorarbeit ab und wird im Angebot bestimmt.

  1. Schritt 1 – Pruefung der Benennungspflicht

    Abgleich mit Art. 37 Abs. 1 DSGVO und § 38 Abs. 1 BDSG, in der Schweiz mit Art. 10 revDSG. Ergebnis ist eine begruendete Feststellung, ob eine Pflicht besteht oder eine freiwillige Benennung sinnvoll ist.

  2. Schritt 2 – Benennung und Vertrag

    Dienstleistungsvertrag nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO mit Festlegung von Aufgabenumfang, Erreichbarkeit, Ressourcen nach Art. 38 Abs. 2 DSGVO und Berichtslinie zur Geschaeftsleitung.

  3. Schritt 3 – Meldung und Veroeffentlichung

    Veroeffentlichung der Kontaktdaten und Mitteilung an die zustaendige Aufsichtsbehoerde nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO. Ohne diesen Schritt ist die Benennung nach aussen nicht wirksam dokumentiert.

  4. Schritt 4 – Aufbau der Dokumentation

    Verzeichnis nach Art. 30, Massnahmen nach Art. 32, Vertraege nach Art. 28, Loeschkonzept, Verfahren fuer Betroffenenanfragen und Meldeprozess nach Art. 33 und 34 DSGVO.

  5. Schritt 5 – Laufender Betrieb

    Erreichbarkeit als Anlaufstelle fuer Beschaeftigte, betroffene Personen und Aufsichtsbehoerde, Schulungen, anlassbezogene Beratung bei neuen Verfahren und Systemen.

  6. Schritt 6 – Jaehrlicher Nachweis

    Taetigkeitsbericht, Kontrollplan und Fortschreibung der Dokumentation als Beleg der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

Abgrenzung

Was wir nicht tun

Keine Uebernahme der Verantwortung

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO bleibt das Unternehmen. Der Datenschutzbeauftragte ueberwacht und beraet; er entscheidet nicht ueber Zwecke und Mittel der Verarbeitung.

Keine Prozessvertretung

Wir nehmen die nach Art. 39 DSGVO zugewiesenen Aufgaben wahr. Rechtsberatung im Einzelfall ausserhalb dieses Aufgabenkreises und die Vertretung in Gerichts- oder Bussgeldverfahren erbringen wir nicht (§§ 2, 3 RDG).

Keine Zertifizierung

Wir sind keine Zertifizierungsstelle nach Art. 42, 43 DSGVO und erteilen keine Datenschutzsiegel oder Pruefzeichen.

Keine Vertretung nach Art. 27

Die Benennung als Vertreter in der Union nach Art. 27 DSGVO setzt eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat voraus. Diese Leistung bieten wir nicht an.

Kontakt

Benennung anfragen

Schreiben Sie uns mit Branche, Beschaeftigtenzahl, Standorten und den wesentlichen Verarbeitungen. Sie erhalten eine Einschaetzung zur Benennungspflicht und zum Zuschnitt des Mandats. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline – die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.

E-Mail
dsb@ims-nt.ch